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   BGH, 03.07.1987 - 2 ARs 112/87   

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https://dejure.org/1987,4895
BGH, 03.07.1987 - 2 ARs 112/87 (https://dejure.org/1987,4895)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1987 - 2 ARs 112/87 (https://dejure.org/1987,4895)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1987 - 2 ARs 112/87 (https://dejure.org/1987,4895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die Strafvollstreckung bei Aufnahme eines vom Jugendstrafvollzug ausgenommenen Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Justizvollzugsanstalt - Übertragung der Vollstreckungsleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden

    Auszug aus BGH, 03.07.1987 - 2 ARs 112/87
    An dieser Zuständigkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert: Durch die Aufnahme des vom Jugendstrafvollzug ausgenommenen Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Justizvollzugsanstalt P. wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (BGHSt 27, 25, 27) [BGH 20.10.1976 - 2 ARs 347/76], eine Übertragung der Vollstreckungsleitung durch den hierfür zuständigen Jugendrichter in Ludwigsburg (BGH NStZ 1983, 139) ist nicht erfolgt und es konnten schließlich auch die die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen des Jugendrichters in Pforzheim keinen Wechsel der Zuständigkeit herbeiführen (BGHSt 27, 329, 331).
  • BGH, 20.10.1976 - 2 ARs 347/76

    Zuständigkeitsstreit über die Frage der bedingten Entlassung eines Verurteilten

    Auszug aus BGH, 03.07.1987 - 2 ARs 112/87
    An dieser Zuständigkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert: Durch die Aufnahme des vom Jugendstrafvollzug ausgenommenen Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Justizvollzugsanstalt P. wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (BGHSt 27, 25, 27) [BGH 20.10.1976 - 2 ARs 347/76], eine Übertragung der Vollstreckungsleitung durch den hierfür zuständigen Jugendrichter in Ludwigsburg (BGH NStZ 1983, 139) ist nicht erfolgt und es konnten schließlich auch die die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen des Jugendrichters in Pforzheim keinen Wechsel der Zuständigkeit herbeiführen (BGHSt 27, 329, 331).
  • BGH, 24.11.1982 - 2 ARs 337/82

    Widerrufliche Abgabe der Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 03.07.1987 - 2 ARs 112/87
    An dieser Zuständigkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert: Durch die Aufnahme des vom Jugendstrafvollzug ausgenommenen Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Justizvollzugsanstalt P. wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (BGHSt 27, 25, 27) [BGH 20.10.1976 - 2 ARs 347/76], eine Übertragung der Vollstreckungsleitung durch den hierfür zuständigen Jugendrichter in Ludwigsburg (BGH NStZ 1983, 139) ist nicht erfolgt und es konnten schließlich auch die die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen des Jugendrichters in Pforzheim keinen Wechsel der Zuständigkeit herbeiführen (BGHSt 27, 329, 331).
  • BGH, 11.04.2017 - 2 ARs 436/16

    Örtliche Zuständigkeit (Einleitung der Vollstreckung; gewöhnlicher Aufenthalt)

    Die Aufnahme des Verurteilten in eine Einrichtung für den Erwachsenenstrafvollzug führt nicht zum Übergang der Vollstreckungszuständigkeit kraft Gesetzes (vgl. BGHSt 27, 25 (26); 30, 9; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 2 ARs 217/08; OLG Frankfurt am Main, NStZ 2002, 380 (381); Eisenberg, JGG, § 85 Rn. 8).
  • BGH, 02.07.2008 - 2 ARs 217/08

    Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung zur

    Damit wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (vgl. Senat in BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1).
  • BGH, 15.02.2023 - 2 ARs 490/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit

    Wird die Jugendstrafe hingegen - wie hier - nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen, so verbleibt die Zuständigkeit bei dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1976 - 2 ARs 347/76 -, juris Rn. 4 (= BGHSt 27, 25); Beschluss vom 5. Dezember 1980 - 2 ARs 336/80 -, juris, Rn. 1 (= BGHSt 30, 9); Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 ARs 112/87 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 2 ARs 217/08 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 11. April 2017 - 2 ARs 436/16 -, juris, Rn. 9).
  • BGH, 02.07.2008 - 2 AR 138/08
    Damit wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (vgl. Senat in BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1).
  • BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95

    Jugendrichter - Jugendstrafvollzug - Erwachsenenstrafvollzug - JVA -

    Die Zuständigkeit ergibt sich nicht bereits von Gesetzes wegen aus § 85 Abs. 2 JGG, weil diese Vorschrift die Aufnahme der Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt voraussetzt (BGHSt 27, 25, 27 [BGH 20.10.1976 - 2 ARs 347/76]; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1) und die Justizvollzugsanstalt Essen nach der dem Senat erteilten Auskunft nur für den Erwachsenenvollzug zuständig ist.
  • BGH, 22.04.1994 - 2 ARs 93/94

    Kurzfristige Verlegung - Verurteilter - Zuständigkeit - Aufsicht

    Diese Verlegung vermochte einen Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Krefeld nicht gemäß § 85 Abs. 2 JGG zu bewirken (vgl. BGHSt 27, 25, 27 [BGH 20.10.1976 - 2 ARs 347/76]; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1).
  • OLG Jena, 12.03.2004 - 1 AR (S) 45/04

    Jugendstrafe

    Durch eine Aufnahme des vom Jugendstrafvollzug ausgenommenen Verurteilten in eine für Erwachsene zuständige Justizvollzugsanstalt nach § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG wird ein Übergang der Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (vgl. BGHSt 27, 25, 26, 27, 329, 331; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1), da diese Vorschrift die Aufnahme des Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt voraussetzt (vgl. BGH NStZ 1995, 567).
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